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Gebühren

für Abwasser und Niederschlagswasser

Für das Einleiten und Nutzen von Abwasser erhebt die Stadt Schwerte über den Abwasserbetrieb Schwerte - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - unterschiedliche Gebühren. Der Einzug dieser Gebühren erfolgt über die Stadtwerke Schwerte.

Die Abwassergebühr errechnet sich nach dem jährlichen Frischwasserbezug des Vorjahres. Dieser wird mittels Zählerablesung festgestellt und über die Verbrauchsabrechnung der Stadtwerke Schwerte erhoben.

Abwasser je m³ 4,56 Euro  

Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwasser von den Verbänden selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, betragen die jährlichen Benutzungsgebühren für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen.

Abwasser je m³ 2,27 Euro  

Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf Grundlage der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Flächen.

Gebührenpflichtige Grundstücksfläche je m² 1,42 Euro  

Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung von Abwasser von den Verbänden selbst zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, betragen die jährlichen Benutzungsgebühren für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen.

gebührenpflichtige Grundstücksfläche je m² 1,24 Euro  

Die Niederschlagswassergebühr wird durch den Abwasserbetrieb Schwerte erhoben. Der Bescheid wird bei Eigentumswechsel, bei gebührenrelevanten Änderungen der Flächen oder bei Änderungen des Gebührensatzes aufgehoben und durch einen neuen ersetzt wird. Abhängig von der Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird diese in 11 Abschlägen fällig.

Die Entleerung und Beseitigung der in den grundstückseigenen Kleinkläranlagen oder Sammelgruben anfallenden Schlämme und Abwässer erfolgt durch die Stadtentwässerung Schwerte. Aufgrund des damit verbundenen Aufwands entstehen bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben unterschiedliche Gebühren.

Kleinkläranlagen je m³ 102,23 Euro  
abflusslose Sammelgruben je m³ 41,42 Euro  

Bei einer vom Eigentümer beantragten Sonderentleerung fallen zusätzliche Anfahrtskosten an.

Für gebührenpflichtige Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, wie z.B. bei gewerblicher Verwertung, gärtnerischer oder landwirtschaftlicher Nutzung, kann jährlich ein formloser Antrag auf Erstattung der Abwassergebühren gestellt werden. Die Menge des nicht eingeleiteten Wassers ist durch das Messergebnis eines separaten privaten Wasserzählers (Wassernebenzähler)  nachzuweisen. Der Festeinbau (Einbau in die Wasserleitung zur Außenzapfstelle) des Zählers ist zu dokumentieren (Foto und/oder Rechnung der Installationsfirma) und bei erstmaliger Beantragung vorzulegen.

Die Beantragung der Abzugsmengen erfolgt unter Angabe und Dokumentation des jährlichen Verbrauchs (Zählernummer, Foto des Zählerstandes).

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